Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform. Beim Upload durch den Auftragsgeber bzw. beim Zusenden der druckfertigen Daten und den dazugehörigen Auftragsdaten handelt es sich um eine Auftragsvergabe im Sinne einer Willenserklärung nach § 145 BGB.
Bei verspäteter oder mangelhafter Lieferung und bei Schlechterfüllung sind der Auftragnehmer und dessen Arbeitnehmer zum Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens (Folgeschaden), einerlei aus welchem Rechtsgrund, nicht verpflichtet, es sei denn, dass der Ausschluß der Haftung gesetzlich unzulässig ist.
Der Auftragnehmer kann auf die Vertragserzeugnisse mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen.